Auf die Vorschriften achten
Das jeweilige Recht auf die eigenen Grundstücksgrenzen ist nicht nur von den Bundesländern, sondern zugleich von den Städten und Gemeinden und deren Bebauungsplänen abhängig. So darf beispielsweise in der bayrischen Landeshauptstadt München der Zaun oder die Mauer zum Nachbargrundstück nicht höher als 1,50 Meter sein. Sind in den Bebauungsplänen die Begrenzungsmöglichkeiten des Grundstücks nicht explizit aufgeführt, dann gibt es wiederum einige Ansätze, die in ganz Deutschland geduldet werden. Wichtig ist, dass Zaun oder Mauer zum Gesamtbild einer Straße passen. Ortsübliche Einfriedung nennt sich das im Amtsdeutsch und besonders um diese Einfriedungen gibt es oft Streit. Ebenso wichtig ist, dass die Mauer oder der Zaun nicht nur aus Gründen des Sichtschutzes errichtet werden, sondern vielmehr eine Grenzeinrichtung darstellen. Es ist also nichts weiter als die Markierung einer Grenze.
Den Nachbarn fragen
Sollen Zaun oder Mauer die Markierung einer Grenze darstellen, dann muss der Nachbar um Erlaubnis gebeten werden, ob er mit dem Zaun einverstanden ist. Es gibt jedoch auch Fälle, wo die Grenzen zum Grundstück des Nachbarn nach dem Gesetz markiert werden müssen. Wenn es der Gesetzgeber vorschreibt, sind beide Parteien dazu verpflichtet, die Kosten für die Einfriedung zu übernehmen. Werden Zaun oder Mauer wieder entfernt, gilt ebenfalls die beidseitige Übernahme der Kosten.
Wie darf der Zaun aussehen?
Die Vorschriften für den Abstand und die Höhe eines Zauns, der als Sichtschutz dient, sind im Nachbarschaftsrecht oder in den Bebauungsplänen der Gemeinde festgehalten. Allerdings gibt es noch einige Orientierungsgrößen, die Sie zur Hilfe nehmen können. Mauern und Zäune, die als eine Art symbolische Grenze gelten, sollten zwischen 40 und 90 Zentimeter hoch sein. Handelt es sich um einen Sichtschutzzaun, dann darf die Höhe zwischen 1,70 und 1,90 Meter betragen. Falls keine andere Regel getroffen wird, beträgt der Abstand zum Grundstück des Nachbarn mindestens einen halben Meter. Bei Einfriedungen hat aber jedes Bundesland seine eigenen Regeln, teilweise ist eine Höhe von bis zu 1,80 Meter ohne eine Genehmigung möglich. Während ein Zaun oder eine Mauer im Amtsdeutsch als eine sogenannte tote Einfriedung gelten, wird eine Hecke als eine lebende Einfriedung angesehen.
Fazit
Viele Haus- und Grundstücksbesitzer entscheiden sich bei der Form der Begrenzung zum Nachbargrundstück daher für eine Hecke. Aber gerade bei einer Hecke lauern eine Vielzahl von Vorschriften, die ebenfalls von Bundesland zu Bundesland verschieden sind. So muss sich der Heckenbesitzer allein um die Pflege kümmern, die Hecke regelmäßig schneiden, überhängende Zweige entfernen und sich zudem um die Schäden nach einem Sturm oder Gewitter kümmern. Der Nachbar wiederum kann nicht einfach die Heckenschere holen und die Hecke nach Belieben stutzen, er darf aber seinen Nachbarn darauf aufmerksam machen, sollten ihn die überhängenden Zweige stören.