Die Genehmigungspflicht kann aber nicht nur vom Volumen, sondern auch stattdessen von der Wasseroberfläche abhängig sein. In Schleswig-Holstein beispielsweise sind Teiche ab einer Fläche von 30qm genehmigungspflichtig. Auch die Wassertiefe des Gartenteich kann dabei eine Rolle spielen, vor allem wenn man damit bis in den Grundwasserbereich vordringt. Im Zweifelsfall kann man beim zuständigen Bauordnungsamt nachfragen. Bei sehr großen Teichanlagen sollte man sich zusätzlich auch mit der örtlichen Unteren Wasserbehörde in Verbindung setzen. Dies ist vor allem notwendig, wenn der Gartenteich aus einem benachbarten Fließgewässer gespeist und der Ablauf unterhalb auch wieder in das Gewässer eingeleitet werden soll. Man muss aber davon ausgehen, dass für einen solchen Durchflussteich in der Regel keine Genehmigung erteilt wird.
Ein größerer Teich kann auch dem örtlichen Bebauungsplan widersprechen. Näheres kann man dann auf der zuständigen Gemeindeverwaltung in Erfahrung bringen.
Soll der Teich durch eine Staumauer oder einen Deich, z.B. in Hanglage, gefüllt werden, dann sind auch zusätzlich Sicherheitsvorschriften zu beachten. Dabei haben dann auch die Nachbarn und Grundstückanlieger ein Mitspracherecht.
Soll der geplante Teich außerhalb eines geschlossenen Bebauungsgebietes errichtet werden, dann ist auch eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde einzuholen.
Ist der Garten, indem der Teich angelegt werden soll, nur gemietet, muss man sich vorher selbstverständlich auch mit dem Grundstückbesitzer oder Vermieter in Verbindung setzen.
Ist der Teich tiefer als 30cm -und das wird ja wohl immer der Fall sein- so ergibt sich aus der Pflicht zur Verkehrssicherung, dass Kinder den Teich nicht erreichen können oder der Teich durch einen lückenlosen Zaun gesichert werden muss. Teiche und offene Wasserflächen ziehen Kinder magisch an, Kleinkinder können schon in ganz flachen Teichen ertrinken. Passiert ein Unglück, so ist immer der Teichbesitzer haftbar.